Im Jahre 1924, zeitgleich mit der Fertigstellung der Eilshausener Evang. Kirche, entstand in Eilshausen ein selbständiger „Ev. Jünglingsverein“, dessen Mitglieder bis dahin dem Verein in Hiddenhausen angehörten.  Aus diesem „Ev. Jünglingsverein“ ging am 2. Februar 1957 der „Christliche Verein Junger Männer“ (CVJM)  Eilshausen e.V. hervor. Die 1957 beschlossene Satzung wurde im Jahr 2001 mit dem Ziel überarbeitet, den Verein auch für Frauen und Mädchen zu öffnen und die Texte zeitnäher zu formulieren.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat am 19. April 2001 folgende Satzung beschlossen, die die bisherige Satzung vom 2.Februar 1957 ersetzt:


Satzung

 

§  1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

„Christlicher Verein Junger Menschen - CVJM  Eilshausen  e.V.“

und hat seinen Sitz in der Gemeinde Hiddenhausen, Gemeindeteil Eilshausen

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2  Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

 

a)

Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.

Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes ( „Pariser Basis“ von 1855 ).

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, dass Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“ 

 

Der CVJM-Gesamtverband hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:

 

„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

 

Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die geschwisterliche Gemeinschaft stören.

 

b)

Der Verein übernimmt für die Erreichung seines Zieles insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;

2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst;

3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten Persönlich-

    keiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungs-  

    bewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.

 

c)

Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

 

 1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und

     Schrifttum in jugendgemäßer und gegenwartnaher Form;

 2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;

 3. Missionarische Betätigung z.B. durch Posaunendienst, andere Musikgruppen,

     Schriftverbreitung und Aktionen;

 4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und  

     Seminaren;

 5. Einrichtung von Häusern und Räumen der Jugendarbeit;

 6. Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;

 7.  Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen

      und Mitarbeiter;

 8.  Beratung von Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Zivildienstleistenden;

 9.  Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der 

     Jugendsozialarbeit;

10. Soziale Dienste und Hilfeleistungen;

11. Förderung des CVJM-Weltdienstes;

12. Parteipolitik, insbesondere das Werben für eine politische Partei, ist
      ausgeschlossen.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige,

    religiöse und  kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

    Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder

    sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung

    übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.

 

 

§  4  Mitgliedschaft

 

a)

Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat,  hat das aktive und passive Wahlrecht.

 

 

b)
Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes
( §  11,3 ) Ein Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

 

c)

Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.

 

d)
Männer und Frauen, die dem Verein in besonderer Weise gedient haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das aktive Stimmrecht.

 

 

 

§  5  Altersgruppen

 

Der Verein gliedert sich je nach Bedarf und Möglichkeiten in verschiedene Altersgruppen.

 

 

§  6  Leitung des Vereins

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

 

a) der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung,
b) des Vorstandes.



§  7  Die Jahreshauptversammlung / die Mitgliederversammlung

 

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal.

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist wenigsten 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch Aushang im Vereinsheim bekannt zu machen.

Jedes in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

 

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

- den Vorstand zu wählen,

- die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,

- den Haushaltsplan zu beschließen,

- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,

- die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,

- dem Vorstand im Sinne §10  1 bis 4   Entlastung zu erteilen,

- die Kreisvertreter zu wählen,

- das Arbeitsprogramm zu beraten.

 

 

§  8  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.

Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.

 

 

§  9  Beschlussfassungen und Wahlen

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Auf diese Bestimmung muß bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen, die § 14 und §15 betreffen.

 

Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluß zustande gekommen.

 

Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Eine offene Abstimmung muß vorher einstimmig beschlossen werden.

 

Über Wahlen und über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet  und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß.

 

 

 

§  10  Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus wenigstens acht Mitgliedern, nämlich

1. der/dem 1. Vorsitzenden,

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der Schriftführerin/dem Schriftführer,

4. der Kassenwartin/dem Kassenwart,

5.  wenigstens vier  Beisitzerinnen/Beisitzern, die möglichst aus den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen oder Abteilungen gewählt werden.

 

Die unter 1 - 4 Gewählten sind Vorstand im Sinne des  § 26 BGB. (im folgenden geschäftsführender Vorstand genannt)

 

Der Verein wird in allen rechtlichen Fällen durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Wobei die/der 1.Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertr. Vorsitzende zwingend beteiligt sein müssen.

Im Innenverhältnis ist die /der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt  

wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung bis auf Widerruf, aber längstens für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Beisitzer werden in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wiederwahl ist möglich.
Jedes Jahr scheidet ein Drittel der  Mitglieder aus. Die zuerst ausscheidenden zwei Drittel werden durch Los bestimmt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wieder besetzen.

 

Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das

1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt  

     und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält  und

2. mindestens 16 Jahre alt ist. Die den Verein rechtlich vertretenden 

    Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

 

 

§  11 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und darüber zu wachen, daß die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.

Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

 

1. die Leitung des Vereins;

 

2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und 

    Leiter;

 

3. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;

 

4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der

    Tagesordnung hierfür;

 

5. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluß von

    Mitgliedern.

 

Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9.

 

 

§  12  Gruppen und Abteilungen des Vereins

 

1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom

    Vorstand berufen.

 

2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und

    Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und

    Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, 

     sind Eigentum des Gesamtvereins.

 

 

 

 

§  13 Organisatorische Zugehörigkeit

 

1.Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund. Entsprechend der Bundessatzung  ist

   der Verein verpflichtet,  den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich

   verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren

   Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom

   Vorstand des  CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit

   beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des

   Vereins teilzunehmen. 

   Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband

   des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend

   Vertreter in die Kreisvertretung.

2. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes ein Teil evangelischer

    Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in

    Deutschland ( aej ) ihren Zusammenschluss hat

3. Über den CVJM-Westbund ist der Verein dem Diakonischen Werk „Innere Mission 

    und Hilfswerk“ der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband

    der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen

4. Der CVJM-Westbund  gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in

    Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

 

 

§  14  Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

1. Über Änderung und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des

    Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der

    wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

 

2. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist  

    zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand  binnen vier  

    Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die

    Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf

    diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen

    werden.

 

3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur

    gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.

 

4. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-

    Westbundes.

   

 

§  15  Vereinsvermögen

 

1.  Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des 

     Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.

 

2.  Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt 

    vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund -Geschäftsführender

    Verein e.V.-, Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,

    mildtätige, religiöse, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne von § 2 verwenden 

    muss. Die Verwendung soll möglichst wieder in Eilshausen geschehen.

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. April  2001                        beschlossen.



Hiddenhausen, den 19.04.2001 

 

Unterschriften:

 

Vorsitzender:                 ____________________________________

 

stellvertr. Vorsitzender: _____________________________________

 

Schriftwart:   _____________________________________________

 

Kassenwart: _____________________________________________

 

Beisitzer:      _____________________________________________

 

                     _____________________________________________

 

____________________________________________________________________

 

 

 

Die Satzung wurde vom Vorstand des CVJM - Westbundes am ________   genehmigt.

 

 

 

 

 

 

 

_____________________                                                        ___________________

         Generalsekretär                          Stempel                                       Bundessekretär